Kosteninformation
Die Kosten einer außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und orientieren sich an dem Wert des Gegenstandes bzw. Streits.
Die Kosten einer Erstberatung für Verbraucher sind nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz grds. auf 190,00 € zzgl. etwaige Auslagenpauschale und USt. beschränkt. Bei Unternehmern auf 250,00 € zzgl. etwaige Auslagenpauschale und USt.
Eine Erhöhung kann bei mehreren Auftraggebern eintreten. Ggf. kommen auch noch Auslagen hinzu.
Häufig biete ich Ihnen eine Abrechnung nach Zeit an, sog. Stundenhonorar, das vereinbart werden muss. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, wird nach dem Streitwert abgerechnet.
Aufgrund der Komplexität des Gebührenrechts - z. B. anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die nachfolgende Verfahrensgebühr - ist eine pauschale Aussage über die Höhe der entstehenden Gebühren leider nicht möglich. Insbesondere wenn der Fall nicht rechtsschutzversichert ist lege ich Wert auf eine Kostenberatung vor allzu vertieftem Einstieg in den Streitfall. Dies schützt Sie wie mich gleichermaßen.
Um erste Anhaltspunkte über etwaige anfallende Kosten zu erhalten, können Sie den von dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellten Kostenrechner nutzen. Mit diesem lassen sich die in einem gerichtlichen Verfahren anfallenden Anwaltskosten ermitteln. Diesen erreichen Sie unter www.justiz.nrw.de.
Aber Vorsicht: Der vorgenannte Kostenrechner betrifft nur den Standardfall eines Rechtsstreites vor Gericht. Die üblichen Kosten, wie sie typischerweise zunächst im vor-/ außergerichtlichen Bereich und dann später (mit teilweiser Anrechnung) im sich anschließenden Prozess entstehen können Sie damit ebensowenig ermitteln wie – nicht unwichtige – Erstattungsfragen. Regelmäßig muss der Verlierer dem Gewinner die Kosten erstatten. Wichtige Ausnahme: Das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren I. Instanz (hierher gehört bspw. auch die Kündigungsschutzklage).
Am Besten wir reden drüber!
Soweit Sie über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen, haben Sie ggf. Anspruch auf Beratungs- und Prozeßkostenhilfe. Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie auf dem Niedersächsischen Landesjustizportal unter dem Reiter Formulare.
Beratungshilfeformular
Soweit Ihnen ein Anspruch auf Beratungshilfe zustehen sollte, bitten wir Sie, vor Durchführung des ersten Beratungsgesprächs unter Verwendung des vorbezeichneten Formulares einen Beratungshilfeschein bei dem zuständigen Amtsgericht zu beantragen und diesen zu dem Beratungsgespräch mitzubringen.
Prozeßkostenhilfeformular
Sollte in Ihrem Falle ein Prozeßkostenhilfeanspruch in Betracht kommen, bitten wir Sie das vorbezeichnete Formular ausgefertigt nebst Anlagen zu dem ersten Beratungsgespräch mitzubringen. Der Antrag wird dann von hier gestellt werden.