Mietrecht
Ob gewerbliches Mietrecht oder Wohnraummietrecht, ob Vermieter oder Mieter: Hier sind Sie stets an der richtigen Adresse und werden kompetent und effektiv beraten und vertreten. In allen Sparten des Mietrechts verfügt Rechtsanwalt Martin Kurz über langjährige Erfahrungen materiell wie prozessual, z.B.:
Räumungsklagen
Zahlungsverzug
Schönheitsreparaturen
Instandsetzung
Modernisierung
Einstw. Rechtsschutz
Das Mietrecht sieht unterschiedliche Regelungen für das Wohnraummietrecht und das Gewerberaummietrecht vor und gehört zu den Rechtsgebieten, von denen Bürger wie auch Gewerbetreibende in ihren privaten oder geschäftlichen Rechtsbereichen stark betroffen sind.
Wohnraummietrecht
Das geltende Wohnraummietrecht betrifft Sie als Mieter oder Vermieter.
Egal ob Sie kündigen wollen oder gekündigt werden, ob die Miete erhöht wird, oder ob Sie einen neuen Vertrag abschließen möchten. Stets ist entscheidend, dass die aktuelle Rechtslage und neueste obergerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt wird, um sich richtig zu verhalten und Risiken zu minimieren.
Gesetz und Rechtsprechung sind für den Laien oft kaum überschaubar, selbst ein mit diesem Rechtsgebiet nicht vertrauter Rechtsanwalt kann hier viele Fehler machen. Vor diesem Hintergrund habe ich mich von Beginn an zur Spezialisierung auf diesem Gebiet entschieden.
Nachstehend ein Überblick typischer Fälle im Wohnraummietrecht:
Räumungsklagen wegen Vertragsverletzung, Eigenbedarfs oder Zahlungsverzuges
Kündigung wegen Eigenbedarfs, Vertragsverletzung bzw. Zahlungsverzug
Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung
Ordentliche Kündigungsmöglichkeiten
Mietaufhebungsverträge und Räumungsvergleiche
Konzipierung und Abschluss von Mietverträgen
Prüfung von Mietverträgen auf unwirksame Klauseln
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen
Rückforderung der Mietkaution
Haus- oder Wohnungsrückgabe bei Beendigung des Mietverhältnisses
Ich biete Ihnen hier hohe Kompetenz und Praxiserfahrung.
Gewerberaummietrecht
Das gewerbliche Mietrecht unterliegt meist anderen Regelungen als das Wohnraummietrecht.
Im Gewerberaummietrecht geht es um Mietobjekte, die nicht zu Wohn-, sondern zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden, insbesondere also Büroräume, Praxen, Hotels, Gaststätten, Lagerhallen.
Ich betreue Sie hier in allen Fragen der Vertragsgestaltung oder Vertragsauflösung sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite.
Aufgrund der langfristigen und erheblichen Konsequenzen bedarf es im Gewerberaummietrecht stets eines Fachmanns zur Vertragsprüfung und -gestaltung. Der Laie erkennt oft nicht die Fallstricke, die überall lauern. Sehr wichtig ist beispielsweise die Einhaltung der Schriftform im Sinne von § 550 BGB, ein Verstoß hiergegen ermöglicht jeder Seite die vorzeitige Lösung vom Vertrag.
Nachstehend ein Überblick typischer Fälle im Gewerberaummietrecht:
Wie oben zur Wohnraummiete, zusätzlich z.B.:
Wertsicherungsklauseln
Modernisierung
Optionsklauseln
Auch hier biete ich Ihnen hohe Kompetenz und Praxiserfahrung.