Baurecht
Soweit hier das Baurecht beworben wird, geht es um das private Baurecht. Das öffentliche Baurecht ist eine Materie, die dem öffentlichen Recht, dem Verwaltungsrecht zuzuordnen ist.
Baurecht meint hier im Wesentlichen den Bauprozess, also wie der Handwerker, der üblicherweise entweder einen BGB-Werkvertrag oder durch Inbezugnahme einen VOB/B-Vertrag mit dem Bauherrn geschlossen hat, schnell an seine berechtigte Forderung, an sein Geld kommt.
Nicht immer ist die Klage das Mittel der Wahl.
Die Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB hat sich nicht bewährt.
Anders wiederum die Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 648 BGB), wo z.B. mithilfe eines erfahrenen Rechtsanwaltes sehr viel schneller ein Effekt erzielt werden kann, etwa durch einstweilige Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek schnell ins Grundbuch eingetragen werden kann.
Bei der Forderungsdurchsetzung (auch Inkasso) werkvertraglicher Vergütungsansprüche kann das selbständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) eine Rolle spielen.
Oft stellen sich schwierige Fragen bei der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum.
Besonders schwierig wird es, wenn alles zusammenkommt: Ein Bauträger (Bauträgerrecht) schafft eine Wohnungseigentumsanlage (Wohnungseigentumsrecht), es kommt zu Mängeln (Baurecht) sowohl am Gemeinschaftseigentum als auch am Sondereigentum (Wohnungseigentumsrecht). Wenn es ganz schlecht läuft, steht noch eine Insolvenz im Raum (Insolvenzrecht).
Nicht selten haben Schiedsverträge oder Schiedsgutachtenklauseln Einfluss auf den Bauprozess.
Einen hohen Stellenwert im Bauprozess hat die Streitverkündung (§§ 74 ff. BGB), um sich alle Türchen offen zu halten, um bei mehreren denkbaren Anspruchsgegnern (Problem der Passivlegitimation) nicht in die Verjährung (§§ 195 ff. BGB) zu laufen.
Das Gewährleistungsrecht, also die Mängelrechte des Bauherrn – entweder nach BGB oder nach VOB – ist komplex.
Auch ansonsten – Stichwort vorbehaltslose Annahme der als solcher angekündigten Schlusszahlung – ist das Baurecht gefahrenträchtig.
Wer hier im AGB-Recht nicht sattelfest ist und die ggf. gegebene Unwirksamkeit von VOB-Klauseln erkennt, hat schnell ausgedient.
Häufig scheitern Vergütungsprozesse an der noch nicht erfolgten Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung.
MIT DER DURCHSETZUNG VON WERKVERTRAGLICHEN VERGÜTUNGSANSPRÜCHEN HABE ICH – DURCH LANGJÄHRIGE VERTRETUNG GRÖSSERER BAUUNTERNEHMEN – ERFAHRUNG.
Sofern keine Interessenskollision besteht, bin ich aber auch der richtige Ansprechpartner für die Abwehr unberechtigter Vergütungsansprüche, also die VERTRETUNG VON BAUHERRN.
Der Bauherr muss sich aber über eines im Klaren sein: Seine Rechtschutzversicherung wird ihm nicht zur Seite stehen. Das Baurisiko ist regelmäßig immer ausgeschlossen, sobald es „nach Zement riecht“.
SIE HABEN PROBLEME IN DER EINEN (BAUUNTERNEHMER/HANDWERKER) ODER ANDEREN (BAUHERR) RICHTUNG:
SPRECHEN SIE MICH AN!